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   BGH, 13.09.2022 - 2 StR 236/22   

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https://dejure.org/2022,32262
BGH, 13.09.2022 - 2 StR 236/22 (https://dejure.org/2022,32262)
BGH, Entscheidung vom 13.09.2022 - 2 StR 236/22 (https://dejure.org/2022,32262)
BGH, Entscheidung vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22 (https://dejure.org/2022,32262)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • HRR Strafrecht

    § 46 StGB; § 49 StGB; § 21 StGB
    Strafzumessung (Strafrahmenwahl: besonderer Strafrahmen für minder schwere Fälle, gesetzlich vertypter Milderungsgrund, Gesamtabwägung, allgemeinen Milderungsgründe, die den gesetzlich vertypten Strafmilderungsgrund verwirklichende Umstände)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ 2023, 163
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 15.03.2022 - 4 StR 18/22

    Strafrahmenwahl (besonderer Strafrahmen für minder schwere Fälle: Gesamtabwägung

    Auszug aus BGH, 13.09.2022 - 2 StR 236/22
    Erst wenn der Tatrichter die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 15. März 2022 - 4 StR 18/22, juris Rn. 5 mwN).
  • BGH, 16.01.2024 - 2 StR 422/23

    Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben m Lückenhaftigkeit der Feststellungen

    Der Senat sieht schließlich Anlass, auf die nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung eines minder schweren Falls zu beachtende Prüfungsreihenfolge hinzuweisen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22, NStZ 2023, 163; vom 15. Februar 2023 - 2 StR 270/22, NStZ 2023, 508; je mwN).
  • BGH, 16.01.2024 - 5 StR 451/23

    Bestimmung des Strafrahmens bei der Bemessung der Einzelstrafen; Besonderer

    Erst wenn das Tatgericht die Anwendung des milderen Strafrahmens danach weiterhin nicht für gerechtfertigt hält, darf es seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22, NStZ 2023, 163 f.).
  • BGH, 18.07.2023 - 2 StR 423/22

    Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts bei der Verurteilung des

    Die Prüfung des Vorliegens eines minder schweren Falls im Fall II. 4 gibt Anlass, darauf hinzuweisen, dass es rechtsfehlerhaft ist, wenn das Tatgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungsgründe ablehnt, ohne einen gegebenen vertypten Milderungsgrund - hier § 23 Abs. 2 StGB - in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22, NStZ 2023, 163).
  • BGH, 10.05.2023 - 2 StR 392/22

    Beachten der Prüfungsreihenfolge für das Vorliegen eines minder schweren Falles

    Das Landgericht hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend angemerkt hat - bei der Bestimmung des Strafrahmens die Prüfungsreihenfolge für das Vorliegen eines minder schweren Falles nicht beachtet, sondern einen solchen allein unter Berücksichtigung allgemeiner Strafzumessungserwägungen abgelehnt, ohne sodann den Milderungsgrund des § 27 Abs. 2 StGB in den Blick zu nehmen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22).
  • BGH, 03.05.2023 - 6 StR 126/23

    Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (Darlegungsanforderungen:

    Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. September 2022 - 2 StR 236/22; vom 16. Juni 2021 - 1 StR 58/21).
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